AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Sie gelten auch bei späteren Geschäften als vereinbart, ohne dass in den Bestell- und sonstigen Anschreiben nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Auftrag, Auftragsannahme, Geheimhaltung

  1. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns rechtsverbindlich. Mündlich, per Fax oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Der Lieferant wird unseren Auftrag schriftlich innerhalb von 2 Werktagen bestätigen. Andernfalls gilt ein von uns schriftlich oder per Fax erteilter Auftrag als angenommen.
  2. Soweit aus unserer Sicht Änderungen des Kaufgegenstandes in Konstruktion und Ausführung notwendig sind, werden sich die Parteien über die mögliche Umsetzung der Änderungen unverzüglich verständigen. Hierbei sind auch Vereinbarungen über die Auswirkungen der Änderungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine zu treffen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behalten wir uns Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie müssen strikt vertraulich behandelt werden und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt erst, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, solange das darin enthaltene Fertigungswissen nicht allgemein bekannt ist.

§ 3 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Dauer der Auftragsabwicklung. Preiserhöhungen, gleich welcher Art, bleiben ohne Wirkung auf die vereinbarten Preise, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§ 4 Liefertermine, Abnahme

  1. Die/der in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit/Liefertermin ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeder zu erwartenden Lieferverzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine eventuelle Verlängerung der Lieferfrist bedarf stets einer schriftlichen Vereinbarung und gilt nur für den Einzelfall. Unsere Rechte wegen verspäteter Lieferung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
  2. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
  3. Im Falle des Lieferverzuges durch den Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2% der Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzuges, höchstens 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe brauchen wir uns noch nicht bei der Annahme bzw. soweit vereinbart bei Abnahme vorzubehalten. Wir können sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Versandanzeigen sofort nach Abgang der Ware in zweifacher Ausfertigung unter genauer Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums und der versandten Gegenstände einzureichen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP an der in der Bestellung genannten Lieferstelle, mangels Angabe einer solchen DAP unser Geschäftssitz; es gelten die Incoterms 2020. Mit der vorbehaltslosen Annahme durch uns geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf uns über.
  3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

§ 6 Liefermenge, Qualität

  1. Mehr- und Minderlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Liefermengen, die über den von uns angegebenen Lieferplan hinausgehen, verpflichten uns nicht zur Abnahme.
  2. Für Stückzahlen und Gewichte sind nur die Zahlen maßgebend, die unsere Eingangskontrolle ermittelt. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen worden sind und entsprechend den neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen gegen Unfall und Berufskrankheit ausgerüstet sind. Falls nicht anders vereinbart, können Mehrkosten hierfür nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Waren müssen den anerkannten Regeln der Technik und den Deutschen Industrienormen (DIN) neuesten Standes entsprechen. Soweit bezüglich der Beschaffenheit der Waren über gesetzliche Regelungen hinaus spezielle allgemein gültige Richtlinien/Leitsätze oder anerkannte Qualitätsnormen bestehen, garantiert der Lieferant die Einhaltung dieser Beschaffenheits-normen; gleiches gilt im Fall einer bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und uns.
  3. Soweit zur Sicherung der Qualität erforderlich, sind wir berechtigt, dem Lieferanten für Komponenten einer von ihm zu liefernden Ware verbindliche Vorgaben über den Bezug dieser Komponenten bei bestimmten Lieferanten und/oder den Einsatz konkreter Komponenten (Fabrikat und Modell) als zu vereinbarende Beschaffenheit vorzugeben.
  4. Änderungen, insbesondere in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials und/oder in der Konstruktion und/oder des Fertigungsverfahrens, die das zu liefernde Erzeugnis in seiner Eigenschaft verändern, sind uns mindestens 6 Monate vor der geplanten Realisierung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen und bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  5. Wir sind berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten den Fertigungsstand zu überprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen.

§ 7 Abtretung, Subunternehmer, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Abtretung von Forderungen oder sonstigen Rechten des Lieferanten ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von uns erteilter Aufträge an Dritte.
  2. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches kenntlich zu machen, getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorge¬nommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neu hergestellten Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

§ 8 Rechnung, Zahlung

  1. Alle Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums, der Lieferscheinnummer und der Artikel- und Zeichnungsnummer, sowie der Umsatzsteuernummer und der Umsatzsteuer-ID des Lieferanten, sofern vorhanden, einzureichen. Rechnungen, bei denen diese Angaben nicht vollständig sind, gelten erst als erteilt, wenn der Lieferant diese Angaben schriftlich nachgereicht hat. Dies gilt entsprechend auch für Lieferscheine und Versandanzeigen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  3. Mit gegebenenfalls geleisteten An- und Zwischenzahlungen sowie mit der Regulierung der Rechnung ist eine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Lieferung/Leistung nicht verbunden. Anzahlungen erfolgen nur gegen Hereingabe einer Bankbürgschaft einer europäischen Großbank oder eines europäischen Kreditversicherers.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 9 Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm gelieferten Artikel Nachweise des nicht präferenziellen oder präferenziellen Ursprungs vorzulegen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns jährlich unaufgefordert eine aktuelle, gültige Langzeit-Lieferantenerklärung zur Verfügung zu stellen. Änderungen der dort gemachten Angaben hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z. B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual-Use VO, US-Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.
  4. Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
  5. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung in Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im vollen Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferant nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Hat der Lieferant einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  3. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  4. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche ersetzte, instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt.

§ 11 Werkzeuge, technische Unterlagen

  1. Unsere und die für uns erstellten technischen Unterlagen und Werkzeuge dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die Werkzeuge sind auf unseren Wunsch hin jederzeit ohne Widerspruch an uns herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den vorbenannten technischen Unterlagen und Werkzeugen, die in unserem Eigentum stehen, steht dem Lieferanten in keinem Fall zu. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu warten; § 7 Nr. 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen findet entsprechend Anwendung.
  2. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

§ 12 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 13 Haftung

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
  3. Weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,- € für Personen- und Sachschäden zu unterhalten, die eintretende Schadensfälle abdeckt. Der Lieferant hat uns auf Verlangen den Nachweis über den Abschluss einer solchen Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen.

§ 15 Stoffe in Produkten

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe  (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
  2. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Außerdem hat uns der Lieferant die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung unaufgefordert mitzuteilen.
  3. Erzeugnisse, die besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der unter https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table abrufbaren Liste der Europäischen Chemikalienagentur (Kandidatenstoffe) in der jeweils aktuellen Fassung in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, und komplexe Produkte, die solche Erzeugnisse enthalten, müssen in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtline 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) eingerichteten Datenbank (SCIP-Datenbank) registriert werden. Um die Registrierung sicherstellen zu können, verpflichtet sich der Lieferant, der solche Erzeugnisse oder komplexe Produkte an uns liefert, die entsprechende Erzeugnisse enthalten, zur Einhaltung und Umsetzung der nachfolgenden Pflichten gemäß Buchstabe a) (für Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union / im Europäischen Wirtschaftsraum) bzw. Buchstabe b) (für Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums):

a)

Für Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union / im Europäischen Wirtschaftsraum, die an uns Erzeugnisse als solche oder in komplexen Produkten liefern, die Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, gelten folgende Pflichten:

Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Registrierungen in der SCIP-Datenbank vorzunehmen. Die Registrierungen in der SCIP-Datenbank sind vor der erstmaligen Lieferung eines betroffenen Erzeugnisses/komplexen Produkts und im Falle von Änderungen des jeweiligen Erzeugnisses/komplexen Produkts, die Auswirkungen auf den Inhalt der Registrierung haben, vor der ersten Lieferung des geänderten Erzeugnisses/komplexen Produkts und sofern eine Lieferung bereits erfolgt ist, unverzüglich vorzunehmen. Sofern es sich bei dem durch den Lieferanten gelieferten Produkt um ein komplexes Produkt handelt, welches sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, hat der Lieferant sicherzustellen, dass neben der Registrierung des komplexen Produkts auch Registrierungen für die in dem Produkt enthaltenen Erzeugnisse vorhanden sind, sofern diese Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, uns die für die jeweiligen Erzeugnisse/komplexen Produkte einschlägige Identifizierungsnummern mitzuteilen.

b)    

Für Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums, die an uns Erzeugnisse als solche oder in komplexen Produkten liefern, die Kandidatenstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, gelten folgende Pflichten:

Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche für die Registrierung notwendige Informationen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) unaufgefordert mitzuteilen. Die Mitteilung hat vor der erstmaligen Lieferung eines betroffenen Erzeugnisses/komplexen Produkts und im Falle von Änderungen des jeweiligen Erzeugnisses/komplexen Produkts, die Auswirkungen auf den Inhalt der Informationen haben, vor der ersten Lieferung des geänderten Erzeugnisses/komplexen Produkts und sofern eine Lieferung bereits erfolgt ist, unverzüglich zu erfolgen.

Sofern die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, damit wir unsere Registrierung in der SCIP-Datenbank ordnungsgemäß vornehmen können, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anfrage weitere Informationen mitzuteilen, sofern diese für die Vornahme der Registrierung erforderlich sind. Gleiches gilt bei einer Änderung der SCIP-Datenbank.

Wir sind berechtigt dem Lieferanten ein Formular zur Bereitstellung der Informationen vorzugeben und dieses bei Bedarf anzupassen, damit wir unsere Registrierung ordnungsgemäß vornehmen können. Die Vorgabe eines Formulars durch uns schränkt die vorstehenden Informationsverpflichtungen des Lieferanten nicht ein.

Die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß den Bestimmungen des § 15 Nr. 3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten unabhängig von einer mitgliedstaatlichen Umsetzung des Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) der Abfallrahmenrichtlinie.

  1. Die Pflichten des Lieferanten gemäß § 15 Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben von den Bestimmungen des § 15 Nr. 3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unberührt.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Daten des Lieferanten, vor allem unserer Ansprechpartner des Unternehmens, werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) verarbeitet. Dies beinhaltet auch einen Verarbeitung in IT-Systemen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des jeweiligen nationalen Ergänzungstextes (für Deutschland z.B. des Bundesdatenschutzgesetztes) in der jeweils aktuellen Form einzuhalten. Der Lieferant hat uns im Falle eines Datenschutzvorfalles unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen zur Dokumentation und ggf. Meldung des Datenschutzvorfalles per E-Mail an datenschutz@hoermann.de bereitzustellen.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Können wir aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse nicht rechtzeitig leisten, Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder die Leistung des Lieferanten nicht annehmen, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in denen wir uns in Verzug befinden.
  2. Können wir aufgrund einer Pandemie, insb. der COVID-19-Pandemie, und den daraus folgenden Maßnahmen (insbesondere behördlichen Maßnahmen wie Betriebs-, Grenzschließungen etc., hohe Zahl erkrankter Mitarbeiter) – trotz eines vereinbarten Leistungstermins – nicht rechtzeitig leisten, Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder die Leistung des Lieferanten nicht annehmen, so werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung, Mitwirkungspflicht bzw. Annahme der Leistung des Lieferanten um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Können wir bei Vorliegen eines Falles der Bestimmung in § 17 Nr. 1 oder § 17 Nr. 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Leistung des Lieferanten nicht abnehmen, steht uns nach einem Zeitraum von 6 Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Falle dieser außerordentlichen Kündigung entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine bereits gezahlte Vergütung auf Anforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, auch solche, die im Zuge der Vorbereitung der Leistungen entstanden sind. Eine darüberhinausgehende Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich aber nicht beschränkt auf den Ersatz entgangenen Gewinns) oder Aufwendungsersatz ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch vorstehende Regelung Bestimmung nicht berührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.
  2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung und Abänderung der Schriftformklausel. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang und gelten unabhängig vom Schriftformerfordernis.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
  4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  5. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch Vereinbarung einer Klausel, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt ohne unwirksam zu sein, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.